Aus dem Vorstand
Abstimmungen zum Mietrecht: Ja oder Nein?
Die beiden mietrechtlichen Vorlagen, über die wir am 24. November abstimmen, polarisieren. Verhindern sie Missbrauch und sorgen sie für faire Regeln oder liefern sie einen Vorwand für einfachere Wohnungskündigungen und Mietzinserhöhungen?
Die Schweiz ist ein Land von Mieter*innen. Deshalb wird emotional gestritten, wenn es um Änderungen des Mietrechts geht. Ende November kommen gleich zwei mietrechtliche Vorlagen zur Abstimmung. Die eine will Untermieten erschweren und Missbrauch verhindern, die andere will die Kündigung wegen Eigenbedarf erleichtern. Wir stellen Ihnen beide hier vor.
Untermiete
In der Schweiz nutzen hunderttausende Personen das Recht auf Untervermietung. Oft wird nur ein Zimmer, manchmal vorübergehend auch die ganze Wohnung untervermietet. Dies hilft vielen Mieter*innen, die gestiegenen Mietkosten zu teilen. Das Untervermieten von Wohnraum oder Gewerbe funktioniert heute ohne grossen Aufwand: Es reicht eine Information an die Vermieterschaft. Diese kann nur unter bestimmten Umständen Nein sagen, wenn zum Beispiel ein missbräuchlicher Mietzins verlangt wird.
Die Änderung des Mietrechts verlangt neu statt einer einfachen Information einen schriftlichen Antrag zur Untermiete. Dieser soll auch einfacher abgelehnt werden können, zum Beispiel wenn die Untervermietung mehr als zwei Jahre dauern soll. Ob damit Missbräuche verhindert werden können, ist umstritten. Schon heute darf an der Untervermietung nichts verdient werden. Auch eine dauerhafte Untervermietung der gesamten Wohnung muss nicht geduldet werden. Mit der Änderung des Mietrechts bei der Untermiete könnte die Vermieterschaft neu bei missbräuchlicher Untermiete oder Formfehlern schneller kündigen. Dies wirkt abschreckend für jene, die untervermieten oder untervermieten möchten oder gar müssen. Die Gegner*innen der Vorlage rechnen deshalb mit einer Abnahme an Untermietverhältnissen und mehr Kündigungen.
Kündigung wegen Eigenbedarf
Eigentümer*innen können ihre Wohnung oder ihr Geschäftslokal selbst nutzen oder direkten Angehörigen zur Nutzung überlassen. Dabei müssen sie sich ebenfalls an die ordentlichen Kündigungsfristen und die vereinbarte Vertragsdauer halten. Eine Ausnahme gibt es bei einem Eigentumswechsel: Neue Eigentümer*innen können sich auf «dringenden Eigenbedarf» berufen und den bestehenden Mieter*innen frühzeitig kündigen. Dies aber nur, wenn sie die Räumlichkeiten auch wirklich «dringend» benötigen.
Mit der vorgeschlagenen Mietrechtsänderung fällt das Kriterium der Dringlichkeit weg. Dies schwächt den Schutz der Mieter*innen vor missbräuchlichen Kündigungen. Denn leider wird Eigenbedarf schon heute oft als Vorwand für eine Kündigung vorgeschoben.
Die Haltung der abl
Zur vorgeschlagenen Änderung der Untermiete hat der abl-Vorstand keine Parole gefasst. Er sieht zwar, dass die Änderung negative Folgen für Mietende haben kann. Die abl hat aber selbst strenge Regeln bezüglich Untermiete einer ganzen Wohnung und verbietet die Untermiete auf Buchungsplattformen.
Bei der zweiten Vorlage zur vorgeschlagenen Änderung des Eigenbedarfs empfiehlt der Vorstand ein Nein. Der Schutz der Mietenden bei einem Eigentumswechsel wird eindeutig zu stark geschwächt. Wohnsicherheit ist ein hohes Gut – das muss geschützt werden.